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Die Gefährdungsbeurteilung

 

Die Gefährdungsbeurteilung und die Dokumentationspflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz

Wie die Betriebe oder Institutionen Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen haben und wie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung formal zu dokumentieren sind, gibt es keine gesetzl. Ausführungsvorschriften. Der Gesetzgeber hat mit Absicht davon abgesehen, enge Formvorschriften vorzugeben. Es sind keine weiteren Detailvorschriften zur Gestaltung von Gefährdungsbeurteilungen und deren Dokumentation vorgesehen. Hier geben aber die Berufsgenossenschaften ausführliche Informationen.

Der Arbeitgeber verfügt normalerweise nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um Gefährdungsbeurteilungen selbst durchführen zu können. Er wird sich durch Arbeitsschutzsachverständige wie Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten lassen müssen.
Einige Berufsgenossenschaften bieten für Kleinbetriebe das Unternehmermodell an. In dessen Rahmen werden Arbeitgeber geschult, so daß sie Gefährdungsbeurteilungen selbst vornehmen und die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen ermitteln können. Die Arbeitsschutzbehörde kontrolliert die Betriebe, gibt aber auch Information und Unterstützung.

In den Landesämtern für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit gibt es Fachgruppen, die sich speziell mit dieser Thematik befassen und für einschlägige Fragen zur Verfügung stehen.

 

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung kann tätigkeits-, arbeitsplatz-, arbeitsmittel- oder personenbezogen erstellt werden und sollte nach den unterschiedlichen Arbeitsbereichen und Gefährdungsarten gegliedert, durchgeführt und dokumentiert werden. Meist werden Mischvarianten erforderlich sein, je nachdem wo der Gefahrenschwerpunkt im Unternehmen liegt.

Beispiele:

Tätigkeit:        Aufstellen von Baugerüsten
Arbeitsplatz:   Bildschirmarbeitsplatz
Arbeitsmittel:  Hammer
Personen:       Fremdhandwerker

Die Dokumentation ist ein echtes Arbeitsmittel und dient sowohl der Eigenkontrolle des Betriebes als auch der Kontrolle durch die Überwachungsbehörden. Es kann auf vorhandene Betriebsanweisungen z. B. für den Umgang mit Gefahrstoffen sowie das Gefahrstoffkataster, Bedienungsanleitungen für Geräte und Maschinen, Prüfzeugnisse von Sachkundigen bzw. Sachverständigen, Konformitätsbescheinigungen verwiesen werden. Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten ist nach § 6 Abs. 1 ArbSchG eine Dokumentation verpflichtend (seit dem Stichtag 21. August 1997).

Die Dokumentation besteht aus:

1. Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung

– Welchen Gefährdungen sind die Beschäftigten ausgesetzt?
– Wie groß ist das Ausmaß der Gefährdungen (klein, mittel, groß)?
– Wie dringlich ist die Beseitigung der Gefährdung (sofort, kurz-, mittel-, langfristig)?
– Welches Schutzziel muß erreicht werden (Vorschriften)?

2. Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen (Handlungsbedarf)

– Welche Maßnahmen sind durchzuführen?
– Wer ist verantwortlich für die Durchführung?
– Bis wann sind die Maßnahmen zu realisieren (Terminkontrolle)?

3. Ergebnissen der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen

– Sind die durchgeführten Maßnahmen wirksam?
– Was muß zusätzlich veranlaßt werden?

 

Was ist besonders zu beachten?

Besonders wichtig ist, daß bei Änderungen z. B. wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation, der Produktionsweise, Einsatz anderer Maschinen oder Stoffe, Veränderung von Konzentrationen und Mengen eingesetzter Gefahrstoffe,  und so weiter die Gefährdungsbeurteilung neu durchgeführt wird. Erfahrungsgemäß kommt es nach oder bei Änderungen häufig zu Schadensfällen oder Unfällen. Die Änderungen müssen ebenfalls dokumentiert werden.

Ebenfalls zwingende Anlässe sind Arbeitsunfälle und das Auftreten von Berufserkrankungen um erneut eine Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen.

Die Dokumentation kann in schriftlicher Form (Aktenordner, Karteikarten) oder mittels Computer erfolgen. Im Fachhandel und bei den Berufsgenossenschaften sind Arbeitshilfen wie Vordrucke, spezielle Software u.ä. erhältlich.

Hinweise, Empfehlungen, einschlägige Merkblätter bzw. Software für die Ermittlung und Beurteilung von Gefahrenschwerpunkten, Belastungsanalysen als Bestandteil von Gefährdungsbeurteilungen bieten die Unfallversicherungsträger an. Bei der Verwendung dieser Checklisten und Computerprogrammen für die Erstellung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen ist zu beachten, daß sie nie alle denkbaren Gefahrenmomente beinhalten können. Deshalb ist eine Prüfung, ob auch außerhalb der vorgegebenen Gefährdungslisten spezielle, betriebsspezifische Gefahren vorhanden sind, notwendig.

Die äußere Form der Dokumentation ist nachrangig.

 

Nützliche Informationen für Ihre eigene Gefährdungsbeurteilung:

  • Whitepaper Belastungs- und Gefährdungsarten, besonders schutzbedürftige Personen
  • eine sehr schöne Übersicht der VBG „Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung“ und
  • noch etwas kompakter „Erste Schritte zum sicheren Betrieb“ ebenfalls von der VBG
  • Beispiel für eine Checkliste Büroarbeitsplatz, dazugehöriges Onlineformular

Quelle:
www.VBG.de
LAGetSi Berlin (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit), Info Nr. 20, 01/2009

Bild: Urheber: vmaster2012 / 123RF Lizenzfreie Bilder

 

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